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Kodex für buddhistische

Title: Kodex für buddhistische Einsiedler I: Kapitel 2

Summary:

Kodex für buddhistische Einsiedler I

Kapitel 2 (3. Ausgabe, 2013)

Nissaya

von

Ehrwürdigen Thanissaro Bhikkhu

Übersetzung ins Deutsche von:

Samana Johann (Entwurf)

Alternative Übersetzung: noch keine vorhanden

Alternative Formate: bmc1.pdf (??pages/1.7MB) Gedruckte Ausgaben des Buches, ist unentgeltlich erhältlich. Um eine zu erbitten, schreiben Sie bitte an: Book Request, Metta Forest Monastery, P.O. Box 1409, Valley Center, CA 92082, USA.

Alternative Ausgabe: 2. Ausgabe, 2007

Einleitung | 1 | 2 Sie befinden sich gerade hier | 3 | 4 | 5 | 6 | 7.1 | 7.2 | 7.3 | 8.1 | 8.2 | 8.3 | 8.4 | 8.5

8.6 | 8.7 | 8.8 | 8.9 | 9 | 10 | 11 | 12 | Glossar | Literaturverz. | Regeln | Anhang

Anmerkung des Bearbeiters: Die mit einem Stern * als Abschluß bestückten Absätze, sind Teile, die gegenüber der 2. Ausgabe ergänzt oder abgeändert wurden.

Nissaya

Dhamma und Vinaya haben in so einem Detail, in so vielen Bereichen, Einfluß auf das eigene Leben, daß kein neuer Bhikkhu erwarten kann, sie in einer kurzen Zeit zu meistern. Aus diesem Grund richtete der Buddha einen Zeitraum des Ausbildungsverhältnisses, nissaya, oder Abhängigkeit, genannt, ein, in welchem jeder neu eingeweihte Bhikkhu, unter der Anleitung eines erfahrenen Bhikkhus, zumindest für fünf Jahre üben muß, bevor man von ihm annehmen kann, daß er in der Lage ist, selbst auf sich zu achten.

Die Ausbildungsabhängigkeit wurde vom menschlichen Rahmen geformt, unter welchem, die Ausübung Buddhas Lehren, die vergangenen 2.600 Jahre weitergegeben wurde. Dies zu übersehen, bedeutet einen der grundlegenden Parameter, des Lebens von Dhamma und Vinaya, zu übersehen. So werden wir dieses hier, als erstes besprechen, bevor wir zu den einzelnen Übungsregeln des Pāṭimokkhas übergehen.

Die Abhängigkeit ist von zweierlei Art: Abhängigkeit vom eigenen Einweiser (upajjhāya) und Abhängigkeit von einem Lehrer (ācariya). Die Beziehung ist ähnlich, und in vielen Details gleich, und so wird die folgende Besprechung das Wort Mentor nutzen, um beide, den Einweiser und den Lehrer, wo immer die Muster zu beiden passen, abzudecken und diese nur dann unterscheiden, wenn das Muster unterschiedlich ist.

Einen Mentor wählen. Vor der Einweihung, muß man einen Bhikkhu wählen, der als der persönliche Einweiser agiert. Das Mahāvagga (I.36-37) gibt eine lange Liste von Eignungen wieder, die ein Bhikkhu haben muß, bevor er als ein Einweiser handeln kann, während der Kommentar die Liste in zwei Ebenen teilt: ideale und minimale Eignungen. Ein Bhikkhu, dem es an den minimalen Eignungen fehlt, begeht ein Dukkaṭa, wenn er als Einweiser handelt; ein Bhikkhu, der die minimalen Eignungen trifft, dem es aber an den idealen Eignungen fehlt, ist keine ideale Person um Begleitung zu geben, aber er handelt sich keine Strafe ein, indem er so tut.

Die ideale Eignung: Der Einweiser sollte eines Arahats Tugend, Konzentration, Einsicht, Befreiung, wie Wissen und Vision von Befreiung haben; und sollte fähig sein, andere Personen zu der selben Ebene der Erlangung, auszubilden. Er sollte Vertrauen, einen Sinn von Scham, einen Sinn von Gewissen ('compunction', im amerikanischen Sinn des Wortes, eine Abneigung Falsches, aus Angst vor den Folgen, zu tun), Beharrlichkeit in der Ausübung und rasche Achtsamkeit (entsprechend der Sub-Kommentaren bedeutet dies, daß er stetig achtsam ist, was immer auch für Geistesobjekt, ihm in den Geist kommt) besitzen. Er sollte frei von erheblichen und geringfügigen Vergehen sein und im Besitz von rechter Sichtweise. (Dieser letzte Punkt, besagt der Kommentar, bedeutet, daß er keinem der Extreme von Ewigkeitsglaube oder Vernichtungsglaube, zugeneigt ist.) Er sollte fähig sein, einen kranken Schüler zu pflegen, oder jemanden zu finden, der ihn pflegt und Unzufriedenheit in einem Schüler, der das Entsagende Leben verlassen möchte, zerstreuen können.

Der Mahāvagga sagt nicht direkt aus, daß dieses ideale Eignungen, in Gegenüberstellung zu Minimalen, sind, aber der Kommentar bietet eine Prüfung des Umstandes an, da es eines Schülers Pflicht ist, zu versuchen jegliche Unzufriedenheit, die in seinem Einweiser aufkommen mag, zu zerstreuen. Wenn alle Einweiser Arahats wären, wurde kein Fall dieser Art aufkommen und da wäre kein Bedarf, es zu erwähnen. So schließt der Kommentar rück, daß Arahatschaft, auch wenn ideal für einen Einweiser, nicht notwendig ist.

Die minimale Eignung: Der Einweiser muß belehrt und fachkundig sein. Entsprechend dem Kommentar, bedeutet dies, daß er genug über Dhamma und Vinaya kennt, um ein Gefolge zu verwalten, und fähig genug zu sein, um zu wissen, was, und was kein Vergehen ist. Er muß auch fachkundig genug sein, im Einklang mit dem Dhamma, jede Besorgnis, die in einem Schüler aufgekommen ist, zu beschwichtigen; muß wissen was, und was kein Vergehen ist, was ein leichtes Vergehen, und was ein schweres Vergehen ist und wie man ein Vergehen beseitigen mag. Er muß Wissen in Einzelheit, für beide Pāṭimokkhas (das der Bhikkhus und das der Bhikkhunīs), haben und fähig sein, einen Schüler in den Gepflogenheiten der Bhikkhus (K: dies bedeutet, daß er die Khandhakas kennt), in den fundamentalen Regeln des Entsagenden Lebens (SK: er kennt beide Vibhaṅgas), im gehobenen Dhamma und gehobener Vinaya, auszubilden. Er muß fähig sein, einen Schüler, im Einklang mit dem Dhamma, von falscher Sichtweise loszureißen, oder jemanden zu finden, der ihn wegzureißen helfen wird. Und, die grundlegendste Erfordernis ist, er muß für zehn Jahre, oder mehr, als Bhikkhu eingeweiht sein.

Wenn, aus irgend einem Grund, ein neuer Bhikkhu in einem gesonderten Kloster, abseits von seinem Einweiser, lebt, muß er Abhängigkeit unter einem Lehrer, dessen Eignungen genau die selben sind, wie die eines Einweisers, nehmen. Weil das Mahāvagga (I.72.1) ein Dukkaṭa, für das Nehmen einer Abhängigkeit, unter einem gewissenlosen Bhikkhu, gibt, ist es dem neuen Bhikkhu erlaubt, das Verhalten des in Aussicht stehenden Lehrers, für vier oder fünf Tage zu beobachtem, bevor er Abhängigkeit unter ihm nimmt (Mv.I.72.2).

Abhängigkeit nehmen. Vorab einer Einweihung, und, als Teil der Zeremonie selbst, üblich, muß der Anwärter eine formale Anfrage, für die Abhängigkeit von seinem Einweiser, machen. Der Ablauf ist wie folgt:

Seine äußere Robe über seine linke Schulter gerichtet, seine rechte Schulter frei gelassen, beugt er sich zum Einweiser nieder, und dann knieend, mit den Händen vor seinem Herzen gefalten, wiederholt er den folgenden Abschnitt drei mal:

  • „Upajjhāyo me bhante hohi,“

Welches bedeutet: „Ehrwürdiger Herr, sein Sie mein Einweiser.“

Wenn der Einweiser mit irgend einem dieser Worte — sāhu (sehr gut), lahu (gewiss), opāyikaṃ (gut so), paṭirūpaṃ (es ist passend), oder pāsādikena sampādehi (erlange Vollkommenheit (in der Ausübung) auf friedliche Weise) — antwortet, wurde die Abhängigkeit angenommen. Mv.I.25.7 ergänzt, daß, wenn eine Einweiser, irgend eine dieser Mittel mit einer Geste anzeigt, es ebenfalls gültig ist. Und entsprechend dem Kommentar, bleibt dies auch dann für wahr, wenn er irgend eine gleichartige Bemerkung macht.

Wenn der neue Bhikkhu, nach seiner Einweihung, bedarf die Abhängigkeit von einem Lehrer zu erbitten, ist der Ablauf der Selbe, ausgenommen davon, daß die Bitte, die er tut, drei mal jene ist:

  • „Ācariyo me bhante hohi; āyasmato nissāya vacchāmi,“

welches bedeutet: „Ehrwürdiger Herr, sein Sie mein Lehrer. Ich möchte in Abhängigkeit von Ihnen leben.“ (Mv.I.32.2)

Pflichten. Der Mahāvagga (I.25.6; 32.1) führt an, daß ein Schüler seinen Mentor wie seinen Vater ansehen soll und ein Mentor seinen Schüler als Sohn. Er geht dann dazu über, diese Beziehung als eine Reihe von gegenseitigen Pflichten, darzustellen.

Des Schülers Pflichten, gegenüber seinem Mentor teilen sich in folgende fünf Kategorien:

<ul>

  • 1. Sich der persönlichen Bedürfnisse des Mentors annehmen. Der Mahāvagga geht, im Bezug auf dieses Thema, sehr ins Detail und gibt eine genaue Anweisung aller erdenklichen Arten, in denen eine Schüler seinem Mentor einen Dienst erweisen kann. Das Vinaya-Mukha versucht die Pflichten auf ein paar generelle Prinzipien zu verringern, aber vermißt vieles, was das Mahāvagga anzubieten hat, denn die Details sind es, die feine Beispiele von Achtsamkeit in Ausübung zeigen (die beste Art um eine Robe zu falten, eine Unterkunft zu reinigen, usw.), und damit auch Anzeichen geben, wie man diese Punkte für seine Übung, im Entwickeln einer Feinfühligkeit für die Bedürfnisse anderer, nutzen kann. Dennoch sind die genauen Anweisungen so ausführlich, daß sie die Besprechung in diesem Kapitel überbeanspruchen würden. So habe ich diese als Anhang X, beigefügt. Hier werde ich sie einfach als Auszug wiedergeben. Der Schüler sollte:

<ul>

  • a. Seines Mentors Toilettartikel für seine Morgenwäsche herrichten.
  • b. Seine Sitzgelegenheit und Nahrung für seine Morgenmahl (wenn er welches hat) herrichten, und sauber machen, wenn er fertig ist.
  • c. Seine Robe und Schale für die Almosenrunde herrichten.
  • d. Ihm auf seiner Almosenrunde folgen, wenn es der Mentor wünscht, und ihm seine Robe und Schale abnehmen, wenn er zurückkehrt.
  • e. Seine Sitzgelegenheit und Nahrung, für seine Almosenspeise herrichten und danach sauber machen.
  • f. Sein Bad vorbereiten. Wenn er in die Sauna geht, mit ihm gehen, um sich seiner Bedürfnisse anzunehmen.
  • g. Dhamma und Vinaya von ihm zu lernen, wenn er bereit ist, zu lehren. (Das Mahāvagga beschreibt dies als „Rezitation“ und „Befragen“. Rezitation, entsprechend dem Kommentar, bedeutet lernen, sich Abschnitten zu erinnern; Befragen: lernen deren Bedeutung zu ergründen.)
  • h. Seine Unterkunft zu reinigen, sowie andere Teile seines Unterkunftskomplexes, wie etwa die Toilette und die Stauräume, wenn diese schmutzig geworden sind.
  • 2. Dem Mentor in jeglichem Problem, das er im Bezug auf Dhamma und Vinaya haben mag, beistehen. Der Mahāvagga führt folgende Beispiele an:

<ul>

  • a. Wenn der Einweiser beginnt, sich unzufrieden mit dem Entsagenden Leben zu fühlen, sollte der Schüler versuchen seine Unzufriedenheit zu beschwichtigen, oder jemanden finden, der das kann, oder ihm einen Lehrrede über das Dhamma geben.
  • b. Wenn der Einweiser beginnt, Zweifel über sein Verhalten, im Hinblick auf die Regeln, zu fühlen, sollte der Schüler versuchen seinen Zweifel zu zerstreuen, oder jemanden finden der das kann, oder ihm einen Lehrrede über das Dhamma geben.
  • c. Wenn der Einweiser beginnt falsche Sichtweise zu halten, sollte der Schüler versuchen, ihm von den falschen Sichtweisen loszureißen, oder jemanden finden der es kann, oder ihm einen Lehrrede über das Dhamma geben.
  • d. Wenn der Einweiser ein Saṅghādisesa-Vergehen begangen hat, sollte der Schüler, mit den besten seiner Möglichkeiten, mit der Vorbereitungen für Sühne, Bewährung und Wiedereingliederung helfen, oder jemanden finden der es kann.
  • e. Wenn die Gemeinschaft daran geht, eine Abwicklung gegen den Mentor auszutragen, sollte der Schüler versuchen, sie davon abzuhalten. Entsprechend dem Kommentar, bedeutet diese, daß er versuchen sollte, sie dazu zubewegen den Grad (etwa von Verbannen zu Zensur) zu mindern. Wenn die Austragung einer Abwicklung gerechtfertigt ist, sollte er jedoch nichts einwenden, solange die Versammlung am Laufen ist. So sie die Abwicklung umgesetzt haben, sollte er sich darauf konzentrieren, seinen Mentor in seinem Benehmen so zu helfen, daß die Abwicklung so schnell wie möglich wieder außer Kraft gesetzt wird.
  • 3. Waschen, Herstellen und Färben des Mentors Roben.
  • 4. Dem Mentor gegenüber Loyalität und Respekt zu zeigen.

<ul>

  • a. Der Schüler sollte weder Geschenke annehmen noch Geschenke geben, oder Dienste für andere tun oder von anderen annehmen, ohne zuerst des Mentors Erlaubnis erhalten zu haben. Entsprechend dem Kommentar sind hier mit 'anderen', Leute gemeint, die in schlechtem Einvernehmen mit dem Mentor sind.
  • b. Der Schüler sollte zuerst des Mentors Erlaubnis erwirken, bevor er ein Dorf betritt, auf einen Friedhof geht (um zu meditieren, sagt der Kommentar), oder den Bezirk, in dem sie leben, verläßt. Der Kommentar bemerkt jedoch, daß, wenn der Mentor die Bitte ablehnt, man bis zu zweimal nachfragen soll, den eigenen Grund, so gut man kann, präsentierend. Wenn der Mentor immer noch verweigert, sollte der Schüler über dessen Situation reflektieren. Wenn das Verbleiben mit dem Mentor, seiner Ausbildung und Meditation nicht hilft, und wenn es scheint, daß der Mentor in einfach deshalb bleibend haben möchte, um jemanden zu haben, der sich um seine Bedürfnisse kümmert, ist der Schüler brechtigt ihn zu verlassen und Abhängigkeit von einem neuen Mentor, in seiner neuen Verweilstätte, zu nehmen.
  • 5. Sich um den Mentor kümmern, wenn er krank wird und ihn nicht verläßt, bis er Genesen ist oder verstorben ist (Mv.I.25).

</ul>

Entsprechend dem Kommentar, ist ein Schüler von seinen Pflichten befreit, wenn er krank ist. Außer in dieser Situation, sollte er alle oben angeführten Pflichten gegenüber seinem Einweiser, so lange er in seiner Abhängigkeit ist, einhalten. Er ergänzt, daß die Pflichten der Abschnitte 1-3 für den Schüler selbst, auch dann wirkend sind, wenn er von der Abhängigkeit entlassen ist, so lange beide, er und der Einweiser, am Leben und noch immer eingeweiht sind. Nicht jede Gemeinschaft folgt dem Kommentar in dieser Sache.

Was die Pflichten eines Lehrers angeht, so listet der Kommentar vier Arten von Lehrern: den Fortzieh-Lehrer (jener, der einem die zehn Tugendregeln, während der eigenen Einweihungszeremonie gibt); der Annahme-Lehrer (jener der die Anträge und Bekanntmachungen, während der Zeremonie, rezitiert); der Dhamma-Lehrer (jener, der einem die Pali-Sprache und den Kanon lehrt); und der Abhängigkeit-Lehrer (jener mit dem man in Abhängigkeit lebt). Gegenüber dem Abhängigkeit-Lehrer und dem Dhamma-Lehrer, muß man die oben angeführten Pflichten nur so lange einhalten, solange man in Anhängigkeit von ihm lebt. Was die anderen beiden betrifft, ergänzt der Kommentar, daß man den Abschnitt 1-3, sollange beide Parteien noch am leben und eingeweiht sind, einhalten soll. Nicht jede Gemeinschaft, noch einmal, folgt dem Kommentar in dieser Sache.

Der Kommentar ergänzt, daß, wenn eine Mentor bereits einen Schüler hat, der diese Pflichten für ihn erfühlt, mag er seine verbleibenden Schüler informieren, daß sie sich nicht dessen annehmen brauchen. Dieses nimmt sie davon aus, sie einzuhalten. Wenn er verabsäumt dies zu tun, mag der Schüler, der sich um die Pflichten kümmert, seine Kameraden informieren, das er sich um dem Mentor kümmert. Dies nimmt sie ebenfalls aus. Anderenfalls begehen sie ein Dukkaṭa, für jede Pflicht, die sie verabsäumen zu tun.

Des Mentors Pflichten gegenüber seinem Schüler.

  • 1. Fördern der Ausbildung seines Schülers, ihm Dhamma und Vinaya durch Rezitation, Befragen, Ermahnen und Anleiten zu lehren.
  • 2. Den Schüler mit den Bedarfsmittel versorgen. Wenn es dem Schüler an irgend einem grundlegenden Bedarfsmittel fehlt und der Mentor eines zum Teilen hat, sollte er diesen Mangel beheben.
  • 3. Sich der persönlichen Bedürfnisse des Schülers annehmen, wenn er krank ist: die Dienste, die unter dem Abschnitt 1, der Schülers Pflichten gegenüber dem Mentor, angeführt sind.
  • 4. Dem Schüler in jeglichem Problem, daß er im Bezug auf Dhamma und Vinaya haben mag, beistehen: die Dienste, die im Abschnitt 2, der Schülers Pflichten gegenüber seinem Mentor, angeführt sind, zu erfüllen.
  • 5. Den Schüler lehren wie man Roben wäscht, herstellt und färbt. Wenn aus irgend einem Grund, es den Schüler nicht möglich ist, diese Geschicke zu handhaben, sollte der Mentor andere Wege finden, diese Aufgabe getan zu bekommen.
  • 6. Für den Schüler sorgen, wenn er krank wird, ihn nicht verlassen, bis er entweder genesen oder verstorben ist (Mv.I.26).

Entsprechend dem Kommentar, muß der Einweiser, Fortzieh-Lehrer und Annahme-Lehrer, diese Pflichten entgegenüber dem Schüler, solange beide Parteien am Leben und noch eingeweiht sind, einhalten. Was den Dhamma- und Abhängigkeit-Lehrer betrifft, müssen diese, die Pflichten einhalten, solange der Schüler mit ihnen lebt.

Entlassung. Wenn der Schüler seine Pflichten gegenüber dem Mentor nicht erfüllt, ist der Mentor befähigt, ihn zu entlassen. Tatsächlich, handelt sich der Mentor ein Dukkaṭa ein, wenn er ihn, aus irgend einem Grund, nicht entlässt, sollte der Schüler eine Entlassung verdienen. So wie er dies für die Entlassung eines Schülers würde, der dieses nicht verdient (Mv.I.27.5-8). Die Grunde für ein Entlassen, sind jegliche folgend angeführten:

  • 1. Der Schüler ist dem Mentor nicht zugeneigt: d.h. er zeigt ihm keinerlei Freundlichkeit.
  • 2. Er vertraut seinem Mentor nicht: d.h. er folgt ihm nicht, als einem zu folgenden Vorbild.
  • 3. Er hat keinerlei Scham in Gegenwart des Mentors: d.h. er missachtet die Übungs-Regeln, in Gegenwart des Mentors, offen.
  • 4. Er hat gegenüber dem Mentor keinen Respekt: d.h. er hört nicht darauf, was der Mentor zu sagen hat, und ist offen ungehorsam.
  • 5. Er entfaltet sich unter seinem Mentor nicht. Der Kommentar übersetzt entfalten hier, als Entfalten von Wohlwollen für seinen Mentor, doch es kann auch, in seiner generellen Ausbildung und Ausübung von Dhamma und Vinaya, bedeuten.

Das Vinaya-Mukha bemerkt, daß der Mentor über sein eigenes Verhalten nachsinnen sollte, bevor er solch einen Schüler entläßt. Wenn er irgendetwas getan hat, das berechtigten Grund ,für das Verlieren von Zuneigung, usw., gibt, sollte er zuerst sein eigenes Verhalten ändern. Nur wenn nach dem Wiederbesinnen, nichts mehr in seinem eigenen Verhalten ist, was dem Schüler berechtigten Grund für seine Ablehnen gibt, sollte er mit der Entlassung fortfahren.

Der Mahāvagga bemerkt jede der folgenden Aussage, als ein gültiges Mittel der Entlassung: „Ich entlasse Dich.“, „Komme hier nie wieder zurück.“, „Leg Deine Robe und Schale ab.“, „Folge mir nicht.“ Er bemerkt weiter, daß, wenn der Mentor von irgend einem dieser Mittel, bekannt als Geste, gebrauch macht, etwa: er quatiert seinen Schüler aus seiner Bleibe aus und wirft ihm die Robe und Schale nach, dies auch, als ein gültiges Mittel der Entlassung, zählt (Mv.I.27.2). Der Kommentar zu Mv.I.32 ergänzt, das jegliche Aussage, welche die selbe grundlegende Bedeutung wie oben abdeckt, ebenso zählt.

So ein Schüler einmal entlassen ist, ist es seine Pflicht sich zu entschuldigen. Wenn er es nicht tut, handelt er sich ein Dukkaṭa ein (Mv.I.27.3). Wenn sich der Schüler entschuldigt hat, ist es des Mentors Pflicht, ihm zu vergeben (Mv.I.27.4). Wenn er jedoch sieht, daß der Schüler immer noch gewissenlos ist, sollte er ihn nicht zurücknehmen, denn eine Mentor, der einen gewissenlosen Schüler annimmt, handelt sich ein Dukkaṭa (Mv.I.72.1.) ein. So mag der Mentor, wenn er kann, dem Schüler eine nichtkörperliche Strafe auferlegen, bevor er ihn wieder in seiner ursprünglichen Stellung aufnimmt. Dies dient um sicher zu gehen, daß er tatsächlich den Fehler, den er begangen hat, einsieht. Ein Beispiel für solch eine Bestrafung, bemerkt im Vinaya-Mukha, ist es, einfach zu warten und des Schülers Benehmen für eine Weile zu beobachten, um zu sehen, ob seine Entschuldigung ernsthaft ist.

Der Kommentar zu Mv.I.32 bemerkt, daß, wenn der Mentor verweigert dem Schüler zu vergeben, der Letztere versuchen soll, andere Bhikkhus im Kloster dazu zu bekommen, für ihn zu vermitteln. Wenn das nicht wirkt, sollte er in einem anderen Kloster unterkommen und dort Abhängigkeit unter einem älteren Bhikkhu nehmen, der dem Mentor gleichartig ist, in der Hoffnung, daß der Mentor dies als Zeichen der guten Absicht des Schülers sieht, und ihm somit Vergebung gewährt. Wenn der Schüler, aus irgend einem Grund, nicht in dem anderen Kloster bleiben kann, mag er in sein ursprüngliches Kloster zurückkehren, und Abhängigkeit unter einem anderen Lehrer suchen.

Erlöschen der Abhängigkeit. Mv.I.36.1 sagt, daß, wenn ein Schüler in Abhängigkeit mit seinem Einweiser bleibt, die Abhängigkeit in jedem der folgenden Situationen erlischt:

  • 1. Er geht. Entsprechend dem Kommentar bedeutet dies, daß er sich vom Kloster bewegt und, daß die Abhängigkeit unabhängig davon erlischt, ob er nun über sein Gehen bescheid gibt oder nicht. Die Sub-Kommentare bemerken, daß „bewegen“ hier, selbst eine Nacht außerhalb des Klosters zu verbringen, bedeuten kann und die Abhängigkeit erlischt, unabhängig davon, ob er plant zurückzukehren oder nicht.
  • 2. Er läßt sich entweihen.
  • 3. Er stirbt.
  • 4. Er geht zu einer anderen Seite über: entsprechend dem Kommentar, bedeutet dies, daß er sich einer anderen Religion anschließt.

In allen, der oben angeführten Fällen, legen die Kommentare „er“, als bezugnehmend auf den Einweiser, aus, auch wenn es scheint, sich ebenfalls auf den Schüler zu beziehen. Dies würde mit den Abschnitten aus dem Mahāvagga zusammen passen, die sich auf einen neuen Bhikkhu beziehen, welcher sich auf Reisen befindet und nicht in Abhängigkeit steht. In solchen Fällen ist der neue Bhikkhu höchst wahrscheinlich jener, der geht und den Einweiser zurückgelassen hat, und sein Verlassen ist, was das Erlöschen der Abhängigkeit verursacht hat.

  • 5. Er gibt eine Anweisung. Dies ist die eine Alternative, wo „er“, sich eindeutig nur auf den Einweiser bezieht. Der Kommentar zu Mv.I.34 legt „Anweisung“ hier, als Entlassung, wie oben besprochen, aus, aber dies beinhaltet auch Fälle, in denen der Einweiser sieht, daß der Schüler geeignet, für die Entlassung aus der Abhängigkeit (siehe untern), ist und es ihm so mitteilt.

In jedem dieser Fälle, muß ein Schüler, der noch nicht von der Abhängigkeit befreit ist, noch am selben Tag, jemand anderen finden, ausgenommen von folgenden Situationen (dem Kommentar entnommen):

— Der Einweiser geht, und sagt, daß er nur für ein oder zwei Tage weg ist und, daß der Schüler keinen anderen, in der Zwischenzeit, um Abhängigkeit bitten braucht. Wenn sich des Einweisers Rückkehr verschiebt, sollte er dem Schüler Nachricht zukommen lassen, sagend, daß er immer noch beabsichtigt zurück zu kommen. Wenn, wie auch immer, der Schüler Nachricht, von seinem Einweiser, erhält, daß Letzterer nicht beabsichtigt zurück zu kommen, sollte er sich unverzüglich um einen Lehrer umsehen, unter dem er Abhängigkeit nehmen kann.

— Der Einweiser geht, und der einzige verbleibenden ältere Bhikkhu in dem Kloster, ist einer, den der Schüler nicht gut kennt. In diesem Fall ist es dem Schüler erlaubt, des älteren Bhikkhus Benehmen (wie oben bemerkt) zu beobachten, bevor er ihn um Abhängigkeit bittet. Wenn der Schüler den älteren Bhikkhu bereits gut genug kennt, und zuversichtlich seines Verhaltens ist, sollte er, noch am Tag des Einweisers Abreise, die Abhängigkeit von ihm nehmen.

Wenn der Schüler in Abhängigkeit des Lehrers verbleibt, kann die Abhängigkeit, aus irgend einem der sechs Grunde, erlöschen. Die ersten fünf sind gleich den oben angeführten, auch wenn der Kommentar bemerkt, daß „er geht“, der erste Grund, nicht nur für den Fall passt, wo der Lehrer abreist, sondern auch für den Fall, daß der Schüler abreist. Der sechste Grund ist:

  • 6. Der Schüler wiedervereint sich mit dem Einweiser. Der Kommentar erklärt dies, in dem er aussagt, daß des Schülers Abhängigkeit von seinem Einweiser, stets seine Abhängigkeit vom Lehrer überschreibt. Wenn es dem Schüler passiert, daß er seinen Einweiser trifft und ihn bemerkt, oder seine Stimme hört, selbst wenn es passiert, daß sie sich auf der Straße begegnen, erlischt seine Abhängigkeit vom Lehrer automatisch und seine Abhängigkeit vom Einweiser ist wiederhergestellt. Wenn er dann zurückkehrt, um mit seinem Lehrer zu leben, muß er [in solch einem Fall] auf’s Neue ,um Abhängigkeit von seinem Lehrer, bitten.

Das Vinaya-Mukha behandelt die Beurteilung dessen, besagend, daß das sich „wiedervereinen mit dem Einweiser“ auf das tatsächliche Leben mit dem Einweiser, entweder in einem anderen Kloster, oder dem selben Kloster, in dem der Lehrer lebt, bezieht. Dies ist, wie auch immer, ein Bereich, in dem verschiedene Gemeinschaften, verschiedene Auffassungen halten und die weise Politik hier ist, der Auslegung der Gemeinschaft zu folgen, in der man lebt.

Vorübergehende Freistellung von der Abhängigkeit. Normalerweise, ist es für einen Bhikkhu-Neuling erforderlich, die gesamte Zeit in Abhängigkeit, unter einem Mentor, zu leben. Wie auch immer, erlaubt Mv.I.73, ihm, vom Nehmen der Abhängigkeit abzusehen, wenn er in irgend eine der folgenden Situationen lebt, und kein, als Mentor geeigneter Bhikkhu, verfügbar ist:

  • 1. Er ist auf einer Reise.
  • 2. Er ist krank.
  • 3. Er sorgt für eine kranke Person, die ihn gebeten hat zu helfen (§).
  • 4. Er lebt alleine in der Wildnis, meditiert behaglich und beabsichtig Abhängigkeit, von einem geeigneten Mentor, zu nehmen, wenn einer des Weges kommt.

Der Kommentar, diesen Erlaubnisse besprechend, macht folgende Punkte:

Ein Bhikkhu auf Reise, wird gesagt, hat keinen Mentor verfügbar, wenn kein geeigneter Bhikkhu mit ihm reist. Mit anderen Worten bedeutet der Umstand nicht, daß es passiert, an einem Kloster vorbei zu kommen, das einen geeigneten Mentor beherrbergt, daß ein Mentor verfügbar ist und es ist ihm erlaubt seine Reise fortzusetzen, ohne Abhängigkeit zu nehmen. Wenn er, wie auch immer, die Nacht an einem Platz verbringt, wo er zuvor schon einmal Abhängigkeit genommen hat, sollte er die Abhängigkeit, noch am Tag der Ankunft, nehmen. Wenn er einen Platz erreicht, an dem er noch nie zuvor war und plant, nur zwei oder drei Tage zu bleiben, ist das Nehmen de Abhängigkeit nicht notwendig. Wenn er aber plant, eine Woche zu bleiben, muß er es. Wenn der ältere Bhikkhu beim Erbitten der Abhängigkeit sagt: „Wozu ist das Nehmen von Abhängigkeit, für nur eine Woche, gut?“, nimmt ihm dies von dem Erfordernis aus.

Was den Bhikkhu, alleine in der Wildnis lebend, betrifft, sagt der Kommentar, daß „meditiert behaglich“ bedeutet, daß seine Ruhe- und Einsichtsmeditation reibungslos vorangehen. Aus irgend einem Grund besagt es jedoch, daß diese Erlaubnis nur für Bhikkhus gilt, deren Meditation an einem empfindlichen Punkt ist und verfallen würde, wenn sie die Wildnis verlassen würden. Wenn eine Bhikkhu irgend eine der edlen Erungenschaften erlangt hat, mit Stromeintritt beginnend, mag er von dieser Erlaubnis keinen Gebrauch machen. Warum der Kommentar diese Erlaubnis, in dieser Weise, einschränkt, sagt er nicht aus.

In jedem Fall, sobald das Monat vor der Regenrückzugszeit (Vassa) näher kommt und kein annehmbarer Mentor erscheinen mag, muß der Bhikkhu seinen Wildnisaufenthalt abbrechen und sich um einen Platz, mit einem annehmbaren Mentor, unter dem er die Abhängigkeit für die Regenzeit nimmt, bemühen.

Befreiung von der Abhängigkeit. Entsprechend Mv.I.53.4, mag ein Bhikkhu von der Abhängigkeit befreit werden, nachdem er für fünf Jahre eingeweiht war, mit der Bedingung, daß er erfahren und fachkundig ist. Wenn er nun noch nicht erfahren und fachkundig ist, muß er in Abhängigkeit verbleiben, bis er es ist. Wenn er niemal erfahren und fachkundig wird, muß er für sein gesamtes Leben, als Bhikkhu in Abhängigkeit, verbleiben. Der Kommentar ergänzt, daß, für den letzteren Fall, wenn er keinen fachkundigen, erfahrenen Bhikkhu finden kann, der ihm in Jahren voraus ist, er sich in Abhängigkeit eines fachkundigen und erfahrenen Bhikkhus begeben muß, der ihm in Jahren nachfolgt.

Um als genügend fachkundig und erfahren betrachtet zu werden, um von Abhängigkeit befreit zu werden, muß ein Bhikkhu viele der grundlegenden Eigenschaften, jener eines Mentors, mit Ausnahme, der Fähigkeit, sich um Schüler zu kümmern, mit sich bringe. Und das Minimum an Jahren als Bhikkhus, das er benötigt, ist fünf. Keiner der Texte unterscheidet hier in ideale und minimale Eignung, wie sie das für Mentoren tun, doch scheint es begründbar, daß die selbe Einteilung, hier ebenfalls passen würde. Dies würde uns folgende Liste geben:

Die ideale Eignung: Der Bhikkhu sollte eines Arahats Tugend, Konzentration, Einsicht, Befreiung, sowie Wissen und Vision von Befreiung haben. Er sollte Vertrauen, einen Sinn von Scham, einen Sinn von Gewissen, Beharrlichkeit in der Ausübung und rasche Achtsamkeit besitzen. Er sollte frei von erheblichen und geringfügigen Vergehen sein und im Besitz von rechter Sichtweise.

Die minimale Eignung: Der Bhikkhu muß belehrt und fachkundig sein, beide Pāṭimokkhas im Detail kennen, verstehen, was ein, und was kein Vergehen ist, was ein leichtes Vergehen, was ein schweres Vergehen ist und wissen wie ein Vergehen entfernt werden kann. Und, die grundlegendste Erfordernis, er muß zumindest für fünf Jahre, als Bhikkhu eingeweiht sein (Mv.I.53.5-13).

Der Kommentar zu Mv.I.53, im Erklären von 'belehrt', nimmt Bezug auf die Beschreibung des Begriffes, der durch den Kommentar zu Pc 21 gegeben ist, welcher besagt, daß ein belehrter Bhikkhu folgendes auswendig kann:

  • 1. Beide Pāṭimokkhas (für Bhikkhus und Bhikkhunīs).
  • 2. Die vier Bhāṇavāras — eine Reihe von glückverheißenden Rezitationen, denen man sich in Sri Lanka, noch immer in üblicher Weise, als das Mahā-parit poṭha erinnert.
  • 3. Eine Lehrrede, die als Anleitung für eine Zeremoniengabe hilfreich ist. (Der Kommentar führt als Beispiele das Mahā-Rāhulovāda Sutta (MN 62), das Andhakavinda Sutta (AN V.114) und das Ambaṭṭha Sutta (DN 3) an.)
  • 4. Drei Arten von anumodanā (Erfreuen an den Verdiensten) -Rezitationen: für Speisen; für glücksverheißende, verdiensttuende Zeremonien, wie Haussegnung und für nicht glücksverheißende Zeremonien, wie etwa jene im Bezug auf den Tod.

Der Kommentar ergänzt, daß er auch die Regeln für solche, wie die Gemeinschaftsabwicklung für die Pāṭimokkha-Rezitation, und die Einladung am Ende der Regenrückzugszeit, kennen muß und ausgerüstet in Begriffen von Stille- und Einsichtsmeditation, die zur Arahatschaft führen, sein soll.

Die Beschreibung von „belehrt“ ist nicht generell akzeptiert und manche Traditionen haben sie überarbeitet. So dies ein Bereich ist, wo verschiedene Gemeinschaften unterschiedliche Auslegungen haben, ist die weise Politik hier, sich der Umsetzung anzunehmen, die in der eigenen Gemeinschaft befolgt wird, solange es den grundlegenden Erfordernissen im Kanon, wie oben bemerkt, folgt.

Wenn ein Schüler einmal von der Abhängigkeit befreit ist, bemerkt der Kommentar, daß er nicht länger den Pflichten, erwähnt in Abschnitt 4 und 5, unter des Schülers Pflichten gegenüber seinem Mentor, nachgehen muß.

Rückkehr in die Abhängigkeit. Der Cullavagga (I.9-12) bemerkt, daß ein Bhikkhu, befreit von Abhängigkeit, durch eine Gemeinschaftsabwicklung, wie entweder eine Abstufungsabwicklung (niyasa-kamma), oder eine Abhängigkeitsabwicklung (nissaya-kamma) genannt, zurück in die Abhängigkeit gedrängt werden kann, wenn sein Verhalten so schlecht ist, daß es nicht gewährbar ist. Die Eignungsfaktoren sind:

  • 1. Er ist ignorant und unerfahren.
  • 2. Er ist willkürlich voller Vergehen (§).
  • 3. Er lebt in unziemlicher Verbundenheit mit Laienpersonen.

Wenn diese Größen für den Bhikkhu, zu einem Maße, daß die Gemeinschaft es „satt hat, ihm Bewährung zu zugestehen, sendet ihn zurück an den Beginn, auferlegt ihm Sühne und gliedert ihn wieder ein“ passt (diese Begriffe beziehen sich auf den Ablauf, der mit einem Bhikkhu umgeht, welcher wiederholt Saṅghādisesa-Vergehen: siehe Kapitel 5) begeht, dann ist die Gemeinschaft befugt, ihm eine Abstufungs- (oder Abhängigkeit-) Abwicklung aufzuerlegen (siehe BMC2, Kapitel 20). Dies ist gleichartig einer „Weitere Bestrafung“-Abwicklung, das im Kapitel 11 dieser Ausgabe behandelt wird, und beinhaltet die selben zusätzlichen Strafen, mit der ergänzenden Strafe, daß ein Bhikkhu in Abhängigkeit unter einem Mentor leben muß, solange die Abwicklung in Kraft ist. Wenn er seine Wege, zur Zufriedenheit der Gemeinschaft, ändert, mögen diese die Abwicklung aufheben und ihm in die Unabhängigkeit entlassen.

Wie oben bemerkt, führt der Kommentar, unabhängig davon, ob ein Schüler unter Abhängigkeit oder davon entlassen ist,an, daß noch immer von ihm erwartet wird, bestimmte Pflichten gegenüber seinen Einweiser, und sein Einweiser gegenüber ihm, zu erfüllen sind, so lange beide am Leben und eingeweiht weilen. Dies ist im Einklang mit dem Umstand, daß sie sich stets wie Vater und Sohn betrachten sollen: Der Einweiser hat bleibendes Interesse am Wohlsein seines Schülers zu nehmen, und der Schüler zeigt seine bleibende Dankbarkeit für die Einführung, die ihm sein Einweiser in das Bhikkhuleben, gegeben hat.

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