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Kodex für buddhistische

Kodex für buddhistische

Einsiedler I: Verzeichnis der Regeln

Summary:

Kodex für buddhistische Einsiedler I

Verzeichnis der Regeln

von

Ehrwürdigen Thanissaro Bhikkhu

Übersetzung ins Deutsche von:

noch keine vorhanden

Alternative Übersetzung: noch keine vorhanden

Alternative Formate: bmc1.pdf (??pages/1.7MB) Gedruckte Ausgaben des Buches können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für Bestellungen aus Amerika oder Afrika, schreiben Sie bitte an: Mettā Forest Monastery, P.O. Box 1409, Valley Center, CA 92082, USA. Für Bedarf in Europa, schreiben Sie bitte an: Amaravati Buddhist Monastery, St. Margarets Lane, Great Gaddesden, Hemel Hempstead, Hertfordshire HP1 3BZ, England. Für eine Lieferung nach Asien, Australien oder den pazifischen Raum, schreiben Sie bitte an: Wat Pah Nanachat, Bahn Bung Wai, Amper Warin, Ubon 34310, Thailand.

Einleitung | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7.1 | 7.2 | 7.3 | 8.1 | 8.2 | 8.3 | 8.4 | 8.5

8.6 | 8.7 | 8.8 | 8.9 | 9 | 10 | 11 | 12 | Glossar | Literaturverz. | Regeln | Anhang

Diese Verzeichnisliste zählt die Übungsregeln, die im Buch angeführt sind, geordnet nach Thema auf. Die Sekhiya-Regeln sind hier nicht enthalten, da sie sich zumeist um Regeln der Etiquette handeln und bereits nach Thema in ihren eigenen Kapitel geordnet sind. Ich habe eine kurze Zusammenfassung der Adhikaraṇa-Samatha-Regeln hinzugefügt, auch wenn diese Zusammenfassungen nicht in den Kapteln, die diese diskutieren aufscheinen.

Die Regeln sind in die fünf Hauptkategorien, die sich mit Rechter Rede, Rechter Handlung, Rechter Lebensweise, Gemeinschaftsharmonie und der Etiquette Besinnlicher befassen, eingeteilt. Die ersten drei Kategorien - die Faktoren des Nobeln Achtfachen Pfades, die das Training in höherer Tugend ausmachen - zeigen im Einzelnen, wie die Übungsregeln in Verbindung mit dem buddhistischen Pfad im Gesamten, in Verbindung stehen.

Diese fünf Kategorien sind von keiner scharf trennbaren Art. Vielmehr sind sie wie die Farben eines Lichtbandes, daß durch ein Prisma geworfen wird: Unterscheidbar, aber gegenseitig ineinander verlaufend, ohne klare Trennline. Rechte Rede, zum Beispiel, verläuft oft in die Gemeinschaftsharmonie, so wie Rechte Lebensweise in die persönliche Etiquette verläuft. So ist das Platzieren einer bestimmten Regel in eine Kategorie und nicht in eine andere, manchmal eher eigenmächtig. Da sind ein paar Fälle, wie Pc 46 & 85, wo die Platzierung der Regel erst dann klar wird, wenn man die detailierte Diskussion über die Regel gelesen hat.

Rechte Rede

MN 117 definiert falsche Rede so wie lügen, entzweiende Rede, verletzende Rede und unnützes Geschwätz.

Lügen

Eine unbegründete Behauptung gegenüber einen Bhikkhu zu machen, daß er ein Pārājika-Vergehen begangen hat, in der Hoffnung, ihm damit entweihen zu können, ist ein Saṅghādisesa Vergehen. (Sg 8)

Die Beweise verzerren, während man einen Bhikkhu belastet, ein Pārājika-Vergehen begangen zu haben, in der Hoffnung, ihm damit entweihen zu können, ist ein Saṅghādisesa Vergehen. (Sg 9)

Das absichtliche Bemühen, die Wahrheit gegenüber einem anderen Individium zu missinterpretieren, ist ein pācittiya Vergehen. (Pc 1)

Eine unbegründete Anschuldigung gegenüber einen Bhikkhu zu machen, oder jemand anderen dazu zu bringen, ihn anzuschuldigen, er wäre schuldig eines Saṅghādisesa-Vergehens, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 76)

Entzweiende Rede

Einem Bhikkhu über kränkende Bemerkungen, getan von einem anderen Bhikkhu, zu erzählen, in der Hoffnung Zuneigung zu gewinnen oder eine Kluft zu erzeugen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 3)

Verletzende Rede

Eine Anschuldigung, getan mit einer böswilligen Absicht gegenüber einen anderen Bhikkhu, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 2)

Unnützes Geschwätz

Eine Laienfamilie vor oder nach dem Mahl, zu dem man eingeladen würde, ohne einen verfügbaren Bhikkhu informiert zu haben, zu besuchen, ist ein Pācittiya-Vergehen, ausgenommen während der Robenzeit oder zu jeder Zeit, wenn man am erstellen einer Robe ist. (Pc 46)

Eine Siedlung, eine Dorf oder eine Stadt während des Zeitraums nach Mittag und dem folgenden Sonnenaufgang zu betreten, ohne sich von einem verfügbaren Bhikkhu verabschieded zu haben, es sei den es handelt sich um einen Notfall, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 85)

Rechte Handlung

MN 117 definiert falsche Handlung so wie das Töten von Lebewesen, zu nehmen was nicht gegeben ist und an geschlechtlichem Fehlverhalten teilnehmen.

Töten

Beabsichtigt den Tod eines menschlichen Wesens zu verursachen, selbst wenn es noch ein Fötus ist, ob nun im Töten der Person, ein Attentat zu organisieren, eine Person zum Sterben zu animieren oder Vorteile des Todes zu Beschreiben, ist ein Pārājika-Vergehen. (Pr 3)

Wasser auf Gras oder Lehm zu vergießen, von dem man weiß, daß es Lebewesen enthält, oder zu vergießen zu veranlassen, ist ein Pācittiya-Vergehen. Irgend etwas in solch Wasser zu leeren, daß Lebewesen töten würde, oder zu leeren zu veranlassen, ist ebenfalls ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 20)

Wissentlich ein Tier zu töten, oder es zu töten zu veranlassen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 61)

Wasser zu benutzen, oder andere dazu zu bringen es zu benutzen, wissend, daß dieses Lebewesen enthält, die durch das Benutzen zu Tode kommen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 62)

Nehmen was nicht gegeben ist

Der Diebstahl von allem wert ein 1/24 Unze Gold oder mehr ist ein Pārājika-offense. (Pr 2)

Einem anderen Bhikkhu eine Robe zu einem Anlaß gegeben zu haben und wütend oder verärgert, sie zurück zu schnappen, oder zurückschnappen zu lassen, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 25)

Gebrauch von einem Stoff oder einer Schüsseö zu machen, die unter geteiltem Besitz steht, es sei den der geteilte Besitz wurde aufgehoben oder man übernimmt den Gegenstand treuhändisch, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 59)

Sexual Misconduct

Freiwilliger Geschlechtsverkehr, Genital, Anal oder Oral, mit einem menschlichen Wesen, oder einem nichtmenschlichen Wesen oder einem gewöhnlichen Tier, ist ein Pārājika offense. (Pr 1)

Beabsichtigt einen sich selbst einen Samenerguß zu verursachen, oder jemand anderen dazu bringen einen Samenerguß zu verursachen, ausgenommen während eines Traumes, ist ein Saṅghādisesa Vergehen. (Sg 1)

Lustvoller Körperkontakt mit einer Frau, die man als Frau wahrnimmt, ist ein Saṅghādisesa Vergehen. (Sg 2)

Eine lustvolle Bemerkung zu einer Frau über ihre Genitalien, Anus oder über das Ausführen von Geschlechtsverkehr zu machen, ist ein Saṅghādisesa Vergehen. (Sg 3)

Einer Frau zu erzählen, daß Geschlechtsverkehr mit einen Bhikkhu zu haben von Vorteil wäre, ist ein saṅghādisesa Vergehen. (Sg 4)

Eine nicht verwandte Bhikkhunī dazu zu bringen, eine Robe zu waschen, zu färben oder zu schleudern, die zumindest einmal benutzt wurde, ist ein Nissaggiya Pācittiya Vergehen. (NP 4)

Eine nicht verwandte Bhikkhunī dazu zu bringen, eine Robe zu waschen, zu färben oder zu filzen, die nicht zu Stoff oder Garn gemacht wurde, Nissaggiya Pācittiya Vergehen. (NP 17)

Sich hinzulegen, zur selben Zeit und in der selben Unterkunft, mit einer Frau, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 6)

Mehr als sechs Sätze Dhamma an eine Frau zu lehren, ausgenommen als Anwort auf eine Frage, ist ein Pācittiya-Vergehen, es sei den, eine gutunterreichteter Mann ist zu Gegen. (Pc 7)

Eine Bhikkhunī über die acht Gelübte des Respektes zu muntern, es sein den man ist von der Gemeinschaft dazu befugt worden oder von einer Bhikkhunī gefragt worden, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 21)

Eine Bhikkhunī über was auch immer für Thema nach dem Sonnenuntergang zu ermuntern, ausgenommen Sie erbittet dies, ist ein Pācittiya offense. (Pc 22)

Zu den Unterkünften der Bhikkhunīs zu gehen und einen Bhikkhunī über die acht Gelübte des Respektes zu ermuntern, es sein den sie ist krank oder hat eine Anweisung erbeten, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 23)

Einen Robenstoff an eine nichtverwandte Bhikkhunī zu geben, ohne irgend etwas im Austausch zu bekommen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 25)

Eine Robe für eine nichtverwandte Bhikkhunī zu nähen, oder veranlassen sie zu nähen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 26)

Eine Einrichtung verwendent, mit ein Bhikkhunī von einem Dorf zu einem anderen zu reisen, ausgenommen, die Straße ist riskant oder andere Gefahren, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 27)

Eine Einrichtung verwendent, mit ein Bhikkhunī flußabwärts oder flußaufwärts im selben Boot zu reisen, ausgenommen, für das Queren eines Flusses, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 28)

Wenn Ungestörtheit anstrebend, mit einer Bhikkhunī an einem abgeschiedenen und privaten Platz niederzusetzten oder hinzulegt, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 30)

Wenn Ungestörtheit anstrebend, mit einer Frau hinzusetzt oder -zulegt, oder mit einer Frau, an einem privaten und abgelegenen Platz, mit keinem anderen anwesenden Mann, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 44)

Wenn Ungestörtheit anstrebend, alleine mit einer Frau hinzusetzt oder -zulegt, an einem nicht abgeschiedenen aber privaten Platz, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 45)

Eine Einrichtung verwendent, mit einer Frau von einem Dorf zu einem anderen zu reisen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 67)

Rechte Lebensweise

MN 117 definiert falsche Lebensweise als intrigieren, überreden, deuten, herabmachen und Gewinn mit Gewinn zu verfolgen.

General

Wissenlich eine Person anlügen, daß man einen übermenschlichen Zustand erreicht hat, ist ein Pārājika-Vergehen. (Pr 4)

Als Vermittler für das anordnen einer Heirat, einer Affäre oder einem Treffen zwischen einem Mann und einer nicht verheirateten Frau, zu handeln, ist ein Saṅghādisesa-Vergehen. (Sg 5)

Sich in Handel mit irgend jemand außer seinen religiösen Gefährten zu betätigen, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 20)

Einen Spender zu überreden, einem eine Gabe zu geben, wissend, das er oder sie geplannt hatte es der Gemeinschaft zu übergeben, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 30)

Einer uneingeweihten Person über seine übermenschlichen Errungenschaften zu erzählen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 8)

Einen Spender zu überreden, eine Gabe einem anderen Individium zu geben, für das er oder sie geplannt hatte es der Gemeinschaft zu geben, wenn man weiß, daß es für die Gemeinschaft beabsichtigt war, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 82)

Roben

Ein Stück Robe für mehr als zehn Tage nicht für die Benutzung zu bestimmen oder es unter Gemeinschaftsbesitz zu stellen, es sei denn die Robenzeit oder die Kathina Privilegen sind tragend, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 1)

In einem getrennten Bereich von einer seiner drei Roben zur Morgendämmerung zu sein, es sei denn eines Kathina Privilegen sind tragend oder man nat eine formale Genehmigung der Gemeinschaft erhalten, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 2)

Robenstoff ohne Grund für mehr als dreißig Tage zu behalten, wenn er nicht genug für das Erstellen eines Bedarfsmittel ist und man die Erwartung auf mehr hat, ist ein Nissaggiya-Pācittiya_Vergehen. (NP 3)

Einen Robenstoff von einer nichtverwandten Bhikkhunī entgegen zu nehmen, ohne ihr etwas zum Ausgleich zu geben, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 5)

Eine nichtverwandte Laienperson um einen Robenstoff zu bitten oder von ihr anzunehmen, außer eines Robe würde weggeschnappt oder ist zerstört, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 6)

Eine nichtverwandte Laienperson um einen unangemessenen Robenstoff zu bitten oder von ihr anzunehmen, außer eines Robe würde weggeschnappt oder ist zerstört, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 7)

Wenn eine Laienperson, die nicht verwandt ist, plant eine Robe für einen zu besorgen und dabei ist nachzufragen, welche Robe man wünscht: Die Robe von ihr entgegen zu nehmen, nachdem man eine Anfage zum Aufbessern geäussert hat, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 8)

Wenn zwei oder mehr Laienpersonen, die nicht mit einem verwandt sind, planen getrennte Roben für einen zu organisieren und nun danach fragen welche Robe man wünscht: Eine Robe von ihnen entgegen zu nehmen, nachdem man sie gebeten hat ihren Spenden zusammen zu legen um eine Robe zu gekommen, aus dem Verlagen nach etwas Feinem, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 9)

Eine Filzdecke/Teppich für die eigene Verwendung, mit Seide gemischt zu fertigen, oder sie fertigen zu lassen, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 11)

Eine Filzdecke/Teppich für die eigene Verwendung, gänzlich aus schwarzer Wolle zu fertigen, oder sie fertigen zu lassen, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 12)

Eine Filzdecke/Teppich für die eigene Verwendung, und mehr als zur Hälfte aus schwarzer Wolle zu fertigen, oder sie fertigen zu lassen, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 13)

Außer man hat die Genehmigung von der Gemeinschaft erhalten, dies zu tun, ist das Fertigen einer Filzdecke/Teppich für die eigene Verwendung, oder sie fertigen zu lassen, weniger als sechs Jahre nach der Fertigung seiner Letzten, ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 14)

Eine Sitzfilzteppich für die eigene Verwendung zu fertigen, oder fertigen zu lassen, ohne eine spannegroßes Stück von alten Filz einzuarbeiten, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 15)

Suchen und entgegennehmen eines Regenbadegewandes, vor dem vierten Monat der warmen Saison, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. Das Regenbadegewand vor den letzen zwei wochen des vierten Monats der warmen Saison zu verwenden, ist ebenfalls ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 24)

Garn, für den man unpassend gebeten hat und Weber dazu zu bringen einen Stoff daraus zu weben, wenn diese nicht verwandt sind und zuvor nicht das Weben angeboten haben, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 26)

Wenn Spender wie nicht verwandt sind, und einem nicht zum Bitten eingeladen haben, es für einen eingerichtet haben, daß eine Weber Robenstoff webt: Den Stoff entgegenzunehmen, nachdem man den Weber zu Verbesserungen veranlasst hat, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 27)

Robenstoff zu behalten, der für den Notfall nach dem Ende der Robenzeit gegeben wurde, nachdem sie während der letzten elf Tage der Regenklausur angenommen wurden, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 28)

Wenn man in einer gefährlichen Wildnisbleibe während der Monate nach der Regenklausur lebt und eine seiner Roben in einem Dorf, in dem man gewöhnlich um Almosen geht gelassen hat: Von dieser Bleibe oder dem Dorf für mehr als sechs aneinanderfolgende Tage fern zu bleiben, es sei denn es würde von der Gemeinschaft genehmigt, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 29)

Eine unmarkierte Robe zu tragen ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 58)

Einen übergroßen Sitzstoff für den eigenen Nutzen bearbeiten, nachdem man einen fertigt, oder einen zu fertigen veranlaßt, ist es ein Pācittiya-Vergehen wenn man den Stoff auf Größe schneidet, ohne zuvor das Vergehen gestanden zu haben. (Pc 89)

Einen übergroßen Hautausschlagbedeckungsstoff bearbeiten, nachdem man einen fertigt, oder einen zu fertigen veranlaßt, ist es ein Pācittiya-Vergehen wenn man den Stoff auf Größe schneidet, ohne zuvor das Vergehen gestanden zu haben. (Pc 90)

Ein übergroßes Regenbadegewand bearbeiten, nachdem man eines fertigt, oder eines zu fertigen veranlaßt, ist es ein Pācittiya-Vergehen wenn man den Stoff auf Größe schneidet, ohne zuvor das Vergehen gestanden zu haben. (Pc 91)

Eine übergroßes Robe bearbeiten, nachdem man eine fertigt, oder eine zu fertigen veranlaßt, ist es ein Pācittiya-Vergehen wenn man die Robe auf Größe schneidet, ohne zuvor das Vergehen gestanden zu haben. (Pc 92)

Speise

Einen der fünf Hauptnahrungsmittel zu essen, daß von einer Laienperson als Resultat einer Bewerbung durch eine Bhikkhunī gegeben wurde, es sei denn die Laienperson hat die Speise schon vor der Bewerbung zu geben geplant, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 29)

Speise zu essen, erstanden von dem selber öffentlichen Almosenstelle zwei Tage hindurch, ohne zwischenzeitlich aufzubrechen, ausser man ist zu krank um die Stelle zu verlassen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 31)

Speise zu essen, zu der vier oder mehr einzelne Bhikkhus bestimmt eingeladen wurden, außer zu speziellen Anläßen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 32)

Speise zu essen, bevor man zu einer anderen Speisung geht, zu der man geladen wurde, oder eine Einladung anzunehmen und stattdessen an anderer Stelle zu essen, ist ein Pācittiya-Vergehen, es sei denn man ist krank oder es ist während der Zeit der Robengabe oder des Robenfertigens. (Pc 33)

Mehr als drei Schalen von Speise anzunehmen, die der Spender für deren eigen Nutzen als Geschenk hergerichtet hat oder als Vorrat für eine Reise, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 34)

Nebenspeise oder Hauotspeise die übergelassen wurde zu essen, nachdem man zuvor an diesem Tag eine Mahl beendet hat und zu dem man von dem Angebot des Essens von weiter Hauptspeise abgelassen hat, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 35)

Hauptspeise oder Nebenspeise während des Zeitraumes von Mittag bis zur Morgendämmerung des nächsten Tages zu essen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 37)

Speise zu essen, die ein Bhikkhu, selbst oder ein anderer, formal an einem vorhergehenden Tag entgegengenommen hat, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 38)

Besondere Hauptspeisen zu essen, nachdem man für sich danach gefragt hat, es sei den man ist krank, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 39)

Speise zu essen, die nicht formal gegeben wurde, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 40)

Haupt- oder Nebenspeise zu essen, nachdem man es aus der Hand einer nichtverwandten Bhikkhunī im Dorfgebiet angenommen hat, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pd 1)

Hauptspeise zu essen, angenommen zu einem Mahl zu dem man eingeladen wurde und wo eine Bhikkhunī Anweisungen, basierend auf ihre Vorzüge, gegeben hat, welche Speise welcher Bhikkhu bekommen soll, und keiner der Bhikkhus ermahnt sie, ist ein Pāṭidesanīya-Vergehen. (Pd 2)

Hauptspeise oder Nebenspeise zu essen, nach dem man es angenommen hat, wenn man weder krank ist noch eingeladen wurde, in einem Hause einer Familie, formal als „In Übung“ bezeichnet, ist ein Pāṭidesanīya-Vergehen. (Pd 3)

Eine unangemeldete Gabe von Haupt- oder Nebenspeise zu essen, nachdem man sie an einer gefährlichen Wildnisbleibe entgegengenommen hat, und man nicht krank ist, ist ein ist ein Pāṭidesanīya-Vergehen. (Pd 4)

Unterkünfte

Eine verputzte Hütte zu bauen, oder zu bauen veranlassen, ohne einen Gönner, vorgesehen für den eigenen Nutzen, ohne die Zustimmung der Gemeinschaft erhalten zu haben, ist ein Saṅghādisesa-Vergehen. Eine verputze Hütte zu bauen, oder zu bauen veranlassen, ohne einen Gönner, vorgesehen für den eigenen Nutzen, die Standardmaße überschreitend, ist ebenfalls ein Saṅghādisesa-Vergehen. (Sg 6)

Eine Hütte mit einem Gönner zu bauen, oder zu bauen veranlassen, vorgesehen für den eigenen Nutzen, ohne die Zustimmung der Gemeinschaft erhalten zu haben, ist ein Saṅghādisesa-Vergehen. (Sg 7)

Wenn ein Bhikkhu eine große Bleibe, für seinen eigenen Nutzen, baut oder repariert, die Rohstoffe gegeben von anderen verwendet, mag er die Fenster- und Türrahmen nicht mit mehr als drei Lagen von Dachdeckmaterial oder Plaster verstärken. Dies zu überschreiten ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 19)

Ein Bett oder eine Bank zu bearbeiten, mit Füßen länger als acht Sugata_Fingebreiten, vorgesehen für den eigenen Nutzen, nachdem man eines gefertigt, oder zu fertigen veranlaßt, ist es ein Pācittiya-Vergehen die Füße zurecht zu schneiden, ohne zuvor das Vergehen gestanden zu haben. (Pc 87)

Ein Bett oder eine Bank bezogen gestopft mit Wolle, vorgesehen für den eigenen Nutzen, nachdem man es gefertigt hat, oder zu fertigen veranlaßt, ist ein Pācittiya-Vergehen und erfordert, daß man die Polsterung entfernt, bevor man das Vergehen gesteht. (Pc 88)

Medizin

Irgend eine der fünf Stärkungsmittel zu aufzuwaren, Ghee, frische Butter, Öl, Honig oder Zucker/Melasse, für mehr als sieben Tage, es sei denn bestrebt diese nur äusserlich zu verwenden, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 23)

Wenn ein Unterstützer eine Gabe zur Versorgung mit Medizin für die Gemeinschaft getan hat: Ihn/sie über den Gegenstand der Gabe hinaus zu fragen, wenn man nicht krank ist, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 47)

Geld

Wenn eine Spendensammlung für den eigenen personlichen Gebrauch mit einem Verwalter angelegt wurde, einen Artikel aus dieser Spendensammlung zu beziehen, nachdem man den Verwalter über die erlaubte Anzahl angeregt hat, ist ein Pācittiya-Vergehen. (NP 10)

Gold oder Geld anzunehmen, oder jemand anderen annehmen zu lassen, oder zustimmen, daß es als eine Gabe für einen selbt hinterlegt wird, ist ein Pācittiya-Vergehen. (NP 18)

Gold oder Geld durch Handel zu beziehen, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 19)

Schalen und andere Bedarfsmittel

Wolle, die nicht zu Stoff oder Gran gemacht wurde, mehr als drei Meilen zu tragen, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 16)

Eine Almosenschale für mehr als zehn Tage zu behalten, ohne sie für seine Verwendung zu bestimmen oder sie unter Gemeinschaftsbesitz zu stellen, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 21)

Um eine neue Almosenschale zu bitten oder sie anzunehmen, wenn die eigene nicht unreparierbar ist, ist ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. (NP 22)

Eine Nadelbox bearbeiten, gemacht aus Knochen, Elfenbein oder Horn, für den eigenen Nutzen, nachdem gefertigt, oder zu fertigen veranlaßt, ist es ein Pācittiy-Vergehen sie zu zerbrechen, bevor man das Vergehen gestanden hat. (Pc 86)

Gemeinschaftliche Harmonie

Zu beharren, nach der dritten Bekundung eines formalen Tadelns in der Gemeinschaft, indem man versucht eine entzweite Gruppe zu formen oder oder eine Haltung anzunehmen, die zu einer Spaltung führen kann, ist ein Saṅghādisesa-Vergehen. (Sg 10)

Zu beharren, nach der dritten Bekundung eines formalen Tadelns in der Gemeinschaft, indem man eine mögliche Spaltung fördert, ist ein Saṅghādisesa-Vergehen. (Sg 11)

Zu beharren, nach der dritten Bekundung eines formalen Tadelns in der Gemeinschaft, indem man schwierig zu ermahnen ist, ist ein Saṅghādisesa-Vergehen. (Sg 12)

Zu beharren, nach der dritten Bekundung eines formalen Tadelns in der Gemeinschaft, indem man eine Verbannungsverfahren, gegen einem selbst durchgeführt, kritisiert, ist ein Saṅghādisesa-Vergehen. (Sg 13)

Wenn eine vertrauenswürdige weibliche Laienanhängering einen Bhikkhu bezichtigt, ein Pārājika-, Saṅghādisesa-, oder Pācittiya-Vergehen während, er alleine mit einer Frau an einem nichtentlegenen aber privaten Platz gesessen ist, begangen zu haben, sollte die Gemeinschaft diesen Vorwurf untersuchen und sich mit dem Bhikkhu, in Übereinstimmung mit allem was er gesteht getan zu haben, auseinander setzen. (Ay 1)

Wenn eine vertrauenswürdige weibliche Laienanhängering einen Bhikkhu bezichtigt, ein Pārājika-, Saṅghādisesa-, oder Pācittiya-Vergehen, während er alleine mit einer Frau an einem privaten Platz gesessen ist, begangen zu haben, sollte die Gemeinschaft diesen Vorwurf untersuchen und sich mit dem Bhikkhu, in Übereinstimmung mit allem was gesteht getan zu haben, auseinander setzen. (Ay 2)

Einer nichteingeweihten Person über eines anderen Bhikkhus Vergehen zu erzählen, es sei den man ist von der Gemeinschaft autorisiert es zu tun, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 9)

Beharrlich ausweiched zu antworten oder still zu beleiben, um seine eigenen Vergehen zu verschleiern, wenn man in einem Treffen der Gemeinschaft befragt wird, nach einem formellen Vorwurf über ausweichende Sprache oder wenn Frustration gegenüber einem aufgekommen ist, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 12)

Wenn ein Gemeinschaftsvertreter unschuldig der Voreingenommenheit ist: Ihn in Hörreichweite eines anderen Bhikkhus zu kritisieren, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 13)

Wenn man ein Bett, Bank, Matte oder Stuhl im Besitz der Gemeinschaft ins Freie gebracht hat: Es in unmittelbarer Nähe zu belassen ohne es wegzustellen, es zu veranlassen, weggestellt zu werden oder es zu hinterlassen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 14)

Wenn man ein Lager in einer Unterkunft der Gemeinschaft ausgebreitet hat: Das Kloster verlassen, ohne es wegzustellen, es zu veranlassen, weggestellt zu werden oder es zu hinterlassen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 15)

In den Schlaf- oder Sitzplatz eines anderen Bhikkhus, in einer Unterkunft, die im Besitz der Gemeinschaft ist, einzudringen, mit der alleinigen Absicht es ihm unangenehm zu machen und ihm zum Verlassen zu drängen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 16)

Einem Bhikkhu zu verursachen, daß er von einer Unterkunft, die im Besitz der Gemeinschaft ist, hinausgeworfen wird, wenn eines primärer Antrieb Zorn ist, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 17)

Sich auf ein Bett oder eine Bank mit abnehmbaren Füßen, auf einer unverblankten Erhöhung, in einer Unterkunft, die im Besitz der Gemeinschaft ist, zu setzen oder zu legen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 18)

Zu sagen, daß ein angemessen authorisierter Bhikkhu die Bhikkhunīs zum Nutzen von weltlichen Errungenschaften ermuntert, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 24)

Wissentlich ander Bhikkhus trickreich hinzuverleiten Pācittiya 35 zu brechen, in der Hoffnung Vergehen für ihn zu finden, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 36)

Respektlos zu sprechen oder zu handeln, nachdem man von anderen Bhikkhus über eine Übertretung von Übungsregeln ermahnt wurde, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 54)

Unruhe zu stiften, um eine Angelegenheit wieder zu eröffnen, wissend, daß passend damit umgegangen wurde, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 63)

Einen anderen Bhikkhu nicht über ein ernstes Vergehen zu unterrichten, von dem man weiß, daß ein dritter Bhikkhu es begangen hat, mit dem Verlangen, den dritten Bhikkhu zu decken um entweder den Einspruch oder das höhnen anderer Bhikkhus zu umgehen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 64)

Als eine Tutor in der vollen Anerkennung (Einweihung) einer Person zu handeln und man weiß, sie ist weniger als zwanzig Jahre alt, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 65)

Zu Verweigern, nach der dritten Bekundung eines formalen Tadelns in der Gemeinschaft, von der schlechten Ansicht abzulassen, daß da nichts falsches im beabsichtigten Übertreten der Verordungen Buddhas sei, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 68)

Gemeinschaft pflegen, aufnehmen oder sich unter dem selben Dach mit einen Bhikkhu nieder zu lassen, der suspendiert und nicht wieder eingestellt wurde, wissend, daß dies der Fall ist, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 69)

Behilflich sein, Dienste zu erhalten, Gemeinschaft pflegen oder sich unter dem selben Dach mit einem verbannten Novizen nieder zu lassen, wissed, daß dieser verbannt wurde, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 70)

Wenn man von einem anderen Bhikkhu im Bezug auf eine Übungsregel, formuliert in der Vinaya, ermahnt, eine List ausdruckt um sich zu selbst von der Übung un dieser Regel auszunehmen, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 71)

Die Tugendregeln in der Anwesenheit eines anderen Bhikkhus zu kritisieren, in der Hoffnung von desem Studium abzuhalten, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 72)

Halbwahrheiten zu verwenden, um andere in den Glauben zu täuschen, daß jemand ignorant gegenüber den Regeln des Pāṭimokkha ist, nachdem man das Pāṭimokkha in Gänze schon drei mal gehört hat und eine Verfahren zur Aufdeckung der List gegen einen eingeleitet wurde, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 73)

Einem anderen Bhikkhu einen Hieb versetzen, wenn von Zorn getrieben ist, außer zur Selbstverteidigung, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 74)

Einem anderen Bhikkhu gegenüber eine bedrohliche Geste zu machen, wenn von Zorn getrieben, außer zur Selbstverteidigung, ist ein Pācittiya-Vergehen. (Pc 75)

Intentionally provoking anxiety in another bhikkhu that he may have broken a rule, when one has no other purpose in mind, is a pācittiya offense. (Pc 77)

Eavesdropping on bhikkhus involved in an argument over an issue — with the intention of using what they say against them — is a pācittiya offense. (Pc 78)

Complaining about a Community transaction to which one gave one's consent — if one perceives the transaction as having been carried out in accordance with the rule — is a pācittiya offense. (Pc 79)

Getting up and leaving a meeting of the Community in the midst of a valid transaction that one knows to be valid — without having first given one's consent to the transaction and with the intention of invalidating it — is a pācittiya offense. (Pc 80)

After participating in a Community transaction giving robe-cloth to a Community official: Complaining that the Community acted out of favoritism is a pācittiya offense. (Pc 81)

When the Community is dealing formally with an issue, the full Community must be present, as must all the individuals involved in the issue; the proceedings must follow the patterns set out in the Dhamma and Vinaya. (As 1)

If the Community unanimously believes that a bhikkhu is innocent of a charge made against him, they may issue a transaction declaring him innocent on the basis of his memory of the events. (As 2)

If the Community unanimously believes that a bhikkhu was insane while committing offenses against the rules, they may issue a transaction absolving him of any responsibility for the offenses. (As 3)

If a bhikkhu commits an offense, he should willingly undergo the appropriate penalty in line with what he actually did and the actual seriousness of the offense. (As 4)

If an important dispute cannot be settled by a unanimous decision, it should be submitted to a vote. The opinion of the majority, if in accord with the Dhamma and Vinaya, is then considered decisive. (As 5)

If a bhikkhu admits to an offense only after being interrogated in a formal meeting, the Community should carry out a further-punishment transaction against him, rescinding it only when he has mended his ways. (As 6)

If, in the course of a dispute, both sides act in ways unworthy of contemplatives, and the sorting out of the penalties would only prolong the dispute, the Community as a whole may make a blanket confession of its light offenses. (As 7)

The Etiquette of a Contemplative

Training a novice or lay person to recite passages of Dhamma by rote is a pācittiya offense. (Pc 4)

Lying down at the same time, in the same lodging, with a novice or layman for more than three nights running is a pācittiya offense. (Pc 5)

Digging soil or commanding that it be dug is a pācittiya offense. (Pc 10)

Intentionally cutting, burning, or killing a living plant is a pācittiya offense. (Pc 11)

Handing food or medicine to a person ordained in another religion is a pācittiya offense. (Pc 41)

Sending another bhikkhu away so that he won't witness any misconduct one is planning to indulge in is a pācittiya offense. (Pc 42)

To sit down intruding on a man and a woman in their private quarters — when one or both are sexually aroused, and when another bhikkhu is not present — is a pācittiya offense. (Pc 43)

Watching a field army — or similar large military force — on active duty, unless there is a suitable reason, is a pācittiya offense. (Pc 48)

Staying more than three consecutive nights with an army on active duty — even when one has a suitable reason to be there — is a pācittiya offense. (Pc 49)

Going to a battlefield, a roll call, an array of the troops in battle formation, or to see a review of the battle units while one is staying with an army is a pācittiya offense. (Pc 50)

Taking an intoxicant is a pācittiya offense regardless of whether one is aware that it is an intoxicant. (Pc 51)

Tickling another bhikkhu is a pācittiya offense. (Pc 52)

Jumping and swimming in the water for fun is a pācittiya offense. (Pc 53)

Attempting to frighten another bhikkhu is a pācittiya offense. (Pc 55)

Lighting a fire to warm oneself — or having it lit — when one does not need the warmth for one's health is a pācittiya offense. (Pc 56)

Bathing more frequently than once a fortnight when residing in the middle Ganges Valley, except on certain occasions, is a pācittiya offense. (Pc 57)

Hiding another bhikkhu's bowl, robe, sitting cloth, needle case, or belt — or having it hidden — either as a joke or with the purpose of annoying him, is a pācittiya offense. (Pc 60)

Traveling by arrangement with a group of thieves from one village to another — knowing that they are thieves — is a pācittiya offense. (Pc 66)

Entering a king's sleeping chamber unannounced, when both the king and queen are in the chamber, is a pācittiya offense. (Pc 83)

Picking up a valuable, or having it picked up, with the intention of putting it in safe keeping for the owner — except when one finds it in a monastery or in a dwelling one is visiting — is a pācittiya offense. (Pc 84)

Einleitung | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7.1 | 7.2 | 7.3 | 8.1 | 8.2 | 8.3 | 8.4 | 8.5

8.6 | 8.7 | 8.8 | 8.9 | 9 | 10 | 11 | 12 | Glossar | Literaturverz. | Regeln | Anhang


Hilfe | Über | Kontakt | Umfang der Dhamma-Gabe | Mitwirken
Anumodana puñña kusala!

de/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.rule-index_old.txt · Zuletzt geändert: 2021/04/18 11:03 von Johann